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   OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02   

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OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02 (https://dejure.org/2003,2774)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.04.2003 - 11 UF 273/02 (https://dejure.org/2003,2774)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. April 2003 - 11 UF 273/02 (https://dejure.org/2003,2774)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträglicher schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach. § 1587b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Betriebliche Altersversorgung; Umfassende Neubewertung und Neubilanzierung erworbener Versorgungsanwartschaften; Seit Rechtskraft des Scheidungsverbundurteils eingetretene ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1302
  • FamRZ 2004, 32
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.11.1996 - XII ZB 131/94

    Berechnung des Ehezeitanteils von Leistungen oder Anwartschaften einer

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02
    Um zu einem dem Halbteilungsgrundsatz gerecht werdenden Ergebnis zu gelangen, sind auch nach Ehezeitende eingetretene Veränderungen - d.h. nachehezeitliche Erhöhungen wie Verringerungen des Wertes - bei der Bewertung der auszugleichenden Versorgung beachtlich, soweit sie dem Anrecht bei Ehezeitende bereits latent innewohnten (Palandt-Brudermüller, BGH, 61. Aufl. § 1587 g Rz. 11 f unter Hinweis auf BGH NJW 1993, 330; BGH FamRZ 1997, 285 ff, 286).

    Die vom Antragsgegner geforderte Bereinigung seiner Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung um nach Ehezeitende eingetretene Werterhöhungen ist danach gerade nicht geboten, da weder vorgetragen noch erkennbar ist, dass (und ggfs.: inwieweit) diese nicht (allein) Folge normaler Gehaltsanhebungen sowie regelmäßiger Anpassungen der Versorgungsanrechte an wirtschaftliche Entwicklungen waren, die dem Anrecht bereits am Ende der Ehezeit latent innewohnten, sondern daneben auch auf einem späteren beruflichen Aufstieg des Antragsgegners beruhen (vgl. hierzu auch BGH FamRZ 1997, 285 ff, 286 m.w.N.).

    Schließlich war im Rahmen des schuldrechtlichen Ausgleichs auch keine Umrechnung der auszugleichenden statischen (Bl. 32 R GA) Anwartschaft in eine dynamische Anwartschaft mehr erforderlich (BGH FamRZ 2000, 89 ff, 90; BGH FamRZ 1997, 285 ff, 287).

  • BGH, 28.10.1992 - XII ZB 114/91

    Keine Fehlerkorrektur durch schuldrechtlichen Vorsorgungsausgleich -

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02
    Gegenstand des von der Antragstellerin allein beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind nur die dieser Ausgleichsform unterliegenden Anrechte, d.h. hier ausschließlich die vom Antragsgegner aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit bei der Fa. D P N GmbH erworbene betriebliche Altersversorgung (BGH MDR 1993, 352 = FamRZ 1993, 304, 305; OLG Oldenburg OLGR 2001, 239).

    Soll auch die bereits rechtskräftige Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zum Gegenstand einer Neuregelung gemacht werden, bedarf es eines Abänderungsantrages nach § 10 a VAHRG; nur dort - und nicht über die vom Antragsgegner angeführte Bestimmung des § 1587 g II BGB - könnten nach rechtskräftiger Versorgungsausgleichsentscheidung wie hier etwaige Änderungen in Bezug auf die öffentlich-rechtlich auszugleichenden Anrechte berücksichtigt werden (vgl. u.a. BGH MDR 1993, 352 = FamRZ 1993, 304, 305, OLG Oldenburg, aao.).

    Um zu einem dem Halbteilungsgrundsatz gerecht werdenden Ergebnis zu gelangen, sind auch nach Ehezeitende eingetretene Veränderungen - d.h. nachehezeitliche Erhöhungen wie Verringerungen des Wertes - bei der Bewertung der auszugleichenden Versorgung beachtlich, soweit sie dem Anrecht bei Ehezeitende bereits latent innewohnten (Palandt-Brudermüller, BGH, 61. Aufl. § 1587 g Rz. 11 f unter Hinweis auf BGH NJW 1993, 330; BGH FamRZ 1997, 285 ff, 286).

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 21/97

    Schuldrechtliche Ausgleichsrente aus betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02
    Bei dieser entsprechenden Anwendung des § 1587 a BGB ist dabei zu berücksichtigen, dass die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners nicht mehr fortdauert, weshalb bei der Wertermittlung keine Prognose nach § 1587 a II Nr. 3 S. 1 a BGB unter Zugrundelegung der Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze vorzunehmen, sondern auf die tatsächliche Dauer der Betriebszugehörigkeit abzustellen und diese sowie die in dieser Zeit erworbenen Versorgungsanrechte ins Verhältnis zum Ehezeitanteil der Versorgung zu setzen sind (vgl. auch BGH FamRZ 2000, 89 ff, 90 m.w.N.; BGH FamRZ 2001, 25 ff; 26 m.w.N.).

    Schließlich war im Rahmen des schuldrechtlichen Ausgleichs auch keine Umrechnung der auszugleichenden statischen (Bl. 32 R GA) Anwartschaft in eine dynamische Anwartschaft mehr erforderlich (BGH FamRZ 2000, 89 ff, 90; BGH FamRZ 1997, 285 ff, 287).

  • BGH, 30.09.1992 - XII ZB 99/88

    Keine Übertragung von Rentenanwartschaften gegen den Willen des

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02
    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH MDR 1993, 52; MDR 1989, 727) handelt es sich bei der Bestimmung des § 3 b I VAHRG um eine Schutzvorschrift zugunsten des Ausgleichsberechtigten, der auf diesen Schutz auch verzichten kann.

    Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann sich daher nicht dagegen wehren, dass sein an sich dem schuld rechtlichen Ausgleich unterliegendes Anrecht nicht nach § 3 b I VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen wird (BGH MDR 1993, 52).

  • BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99

    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 a KostO i. V. mit §§ 91, 93 a I S. 1, 97 I III ZPO; § 13 a I 2 FGG (vgl. BGH FamRZ 2001, 284 m.w.N.), der Gegenstandswert der Beschwerde bemisst sich nach § 17 a GKG.
  • BGH, 16.08.2000 - XII ZB 73/98

    Betriebliche Altersversorgung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02
    Bei dieser entsprechenden Anwendung des § 1587 a BGB ist dabei zu berücksichtigen, dass die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners nicht mehr fortdauert, weshalb bei der Wertermittlung keine Prognose nach § 1587 a II Nr. 3 S. 1 a BGB unter Zugrundelegung der Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze vorzunehmen, sondern auf die tatsächliche Dauer der Betriebszugehörigkeit abzustellen und diese sowie die in dieser Zeit erworbenen Versorgungsanrechte ins Verhältnis zum Ehezeitanteil der Versorgung zu setzen sind (vgl. auch BGH FamRZ 2000, 89 ff, 90 m.w.N.; BGH FamRZ 2001, 25 ff; 26 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 16.05.2001 - 11 UF 189/99

    Versorgungsausgleich; Umrechnung; BarwertVO; Scheidung; Zusatzversorgung;

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02
    Gegenstand des von der Antragstellerin allein beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind nur die dieser Ausgleichsform unterliegenden Anrechte, d.h. hier ausschließlich die vom Antragsgegner aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit bei der Fa. D P N GmbH erworbene betriebliche Altersversorgung (BGH MDR 1993, 352 = FamRZ 1993, 304, 305; OLG Oldenburg OLGR 2001, 239).
  • BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 210/87

    Beteiligung eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung am

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02
    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH MDR 1993, 52; MDR 1989, 727) handelt es sich bei der Bestimmung des § 3 b I VAHRG um eine Schutzvorschrift zugunsten des Ausgleichsberechtigten, der auf diesen Schutz auch verzichten kann.
  • OLG Frankfurt, 12.09.2007 - 3 UF 396/06

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Wertänderungen einer

    Solche Verbesserungen scheiden aus dem hälftigen Wertausgleich aus, denn sie wohnten dem Versorgungsanrecht bei Ende der Ehe nicht latent in dem Sinne inne, dass sie sich bereits aus den bei Ehezeitende maßgebenden persönlichen Bemessungsgrundlagen ergaben (vgl. OLH Hamm, FamRZ 2004, 32; 2005, 810; OLG Köln NJW-RR 2005, 520).

    Solche Verbesserungen scheiden aus dem hälftigen Wertausgleich aus, denn sie wohnten dem Versorgungsanrecht bei Ende der Ehe nicht latent in dem Sinne inne, dass sie sich bereits aus den bei Ehezeitende maßgebenden persönlichen Bemessungsgrundlagen ergaben (vgl. OLH Hamm, FamRZ 2004, 32; 2005, 810; OLG Köln NJW-RR 2005, 520).

    Ebenso, wie aus erhöhten Anstrengungen einer Partei in der Ehezeit, die eine spätere Karriere oder einen späteren beruflichen Aufstieg begünstigen und tragen, nicht darauf geschlossen werden kann, dass dieser spätere berufliche Aufstieg bereits als der Ehe inne wohnend angesehen werden kann, gilt dies für die verbesserte Versorgungszusage nach Ehezeitende, denn deren späterer Eintritt war bis zum Zeitpunkt des Ehezeitendes völlig ungewiss und allein auf die nachfolgende individuelle Entwicklung der Verhältnisse des Antragsgegners und die zu dieser Frage geführten Verhandlungen zurückzuführen (vgl. dazu auch Münchner Kommentar/Glockner, BGB, 4. Auflage § 1587g Rz 21; Johansen/Henrich/Hahne, Eherecht 4. Auflage § 1587g BGB Rz 19; OLG Hamm, FamRZ 2004, 32).

  • OLG Hamm, 08.07.2004 - 1 UF 44/04
    Keinen Bezug zur Ehezeit hat sowohl ein nachehezeitlicher beruflicher Aufstieg als auch eine nachehezeitliche dienstzeitabhängige Einkommenserhöhung (vgl. dazu Münchener Kommentar/Glockner, BGB, 4. Aufl., § 1587 g Rdz. 21; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 g Rdz. 19; OLG Hamm - 11. Familiensenat , FamRZ 2004, 32).

    Ebenso wie im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sind grundsätzlich auch im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die auszugleichenden Versorgungen mit den jeweiligen Bruttobeträgen zugrundezulegen (BGH, FamRZ 2001, 25; BVerfG, FamRZ 2002, 311; OLG Hamm - 11. Senat für Familiensachen -, FamRZ 2004, 32; OLG Celle, FamRZ 2002, 244, 247; Hahne, a.a.O., § 1587 g Rdz. 15).

    Eine grundsätzliche Bedeutung kommt dieser Streitfrage nicht zu; auch weicht der Senat nicht etwa von den Grundsätzen der Entscheidung des hiesigen 11. Senats für Familiensachen (FamRZ 2004, 32) ab.

  • OLG Frankfurt, 28.02.2008 - 3 UF 196/06

    Versorgungsausgleichsabänderungsverfahren: Einbeziehung einer erst im Zeitpunkt

    Nachehezeitliche Erhöhungen des Werts einer Versorgung sind im Rahmen des Abänderungsverfahrens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie dem Anrecht bei Ehezeitende bereits latent innewohnten (OLG Hamm, FamRZ 2004, 32 und 1213; Palandt a.a.O., § 1587g BGB, Rdnr. 12).
  • OLG Frankfurt, 28.02.2008 - 3 UF 243/05

    Versorgungsausgleichsabänderungsverfahren: Einbeziehung einer erst im Zeitpunkt

    Nachehezeitliche Erhöhungen des Werts einer Versorgung sind im Rahmen des Abänderungsverfahrens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie dem Anrecht bei Ehezeitende bereits latent innewohnten (OLG Hamm, FamRZ 2004, 32 und 1213; Palandt a.a.O., § 1587g BGB, Rdnr. 12).
  • OLG Naumburg, 25.05.2005 - 1 U 59/03

    Arzthaftung - Nichterkennung eines Darmtumors anlässlich einer vorangegangenen

    L. führt - entgegen der Auffassung der Kläger - hier im besonderen Maße zu einer Eignung als gerichtlicher Sachverständiger für eine - aus rückschauender Betrachtung - ebensolche interdisziplinäre Behandlungssituation (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 13. März 2003, 1 U 34/02, m.w.N. - Ls. in: OLG-Report 2003, 348).
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